eingefügteGrafik.png  LVSC-Verhaltenskodex Februar 2016 1 von 4 Verhaltenskodex für LVSC-Mitglieder Geltungsbereich des Verhaltenskodex  Der Verhaltenskodex bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit der Mitglieder des LVSC und zielt darauf ab, die Qualität der Supervision/Coaching zu gewährleisten, wie sie von Supervisoren/Coaches (im Folgenden als professionelle Supervisoren bezeichnet) gegenüber ihren Supervisanden/Klienten und gegenüber den Organisationen, mit denen diese Supervisoren/Coaches einen Vertrag haben, durchgeführt wird. Der Verhaltenskodex gilt nicht für Arbeitssupervision, Beratung oder andere Supervisionstätigkeiten die nicht als Supervision oder Coaching qualifiziert sind. 1. Allgemeines  1.0 Ein Berufsbetreuer sollte so handeln, wie es sich für eine ordnungsgemäße Berufsausübung gehört und dabei den Verhaltenskodex als Leitlinie verwenden. 1.1 Der Berufsbetreuer respektiert die Unterschiede in der ethnischen Zugehörigkeit, im Glauben, im Geschlecht und im sozialen Status des/der Klienten. 1.2 Der Berufsbetreuer stellt sicher, dass der Klient und gegebenenfalls die Organisation über den Verhaltenskodex informiert sind. 2. Beratungsvertrag mit Kunden  2.0 Die Beratung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags, der zwischen dem professionellen Berater, dem Klienten und - falls zutreffend - dem Klienten geschlossen wird, was in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung bedeutet. In manchen Situationen kann es daher zwei Arten von Beratungsverträgen geben. 2.1 Inhalt des Vertrags In jedem Beratungsvertrag werden mindestens die folgenden Vereinbarungen schriftlich festgehalten: 2.1.1 Die zu Beginn der Beratung zu formulierenden Ziele bzw. die Art und Weise, wie an der Erreichung der Ziele gearbeitet werden soll. 2.1.2 Anzahl, Dauer, Häufigkeit der vereinbarten Sitzungen, Ort der Sitzung, Honorar (falls zutreffend). 2.1.3 Vertraulichkeitsvereinbarungen des professionellen Beraters über was vom Klienten eingebracht wird. 2.1.4 Die Zeitpunkte der Bewertung und Beurteilung sowie die Verfahren, nach denen bewertet und gegebenenfalls beurteilt wird, wobei die Ausbildungs- oder Arbeitssituation des Klienten zu berücksichtigen ist. Und gegebenenfalls: Verhaltenskodex LVSC Februar 2016 2 von 4 2.1.5 Wenn es sich um eine Gruppenberatung handelt, verlangt der Berufsberater von den Klienten die Zusage, dass sie sich zur Vertraulichkeit in Bezug auf die Beiträge der anderen Klienten verpflichten. 2.1.6 Wenn die Supervision von einem Ausbildungskurs in Auftrag gegeben wird: - was der Berufsberater dem Ausbildungskurs berichtet und auch - dass der Bericht mit dem Klienten besprochen wird, bevor er dem Ausbildungskurs übergeben wird. 2.1.7 Wenn die Beratung im Auftrag einer Organisation eine Berichterstattung erfordert, sieht der Vertrag vor, dass der Berufsbetreuer mit dem Klienten vorbereitet, welche Informationen an die Organisation weitergegeben werden. 2.1.8 Wird die Supervision von einem Klienten in Auftrag gegeben, erfolgt keine Berichterstattung durch den Berufsbetreuer an Dritte, es sei denn, der Klient und der Berufsbetreuer halten es für sinnvoll, die Organisation durch eine Berichterstattung zu informieren. 2.2 Beratungsvertrag mit Ausbildung und Organisation  2.2.1 Der Vertrag zwischen der Berufsberaterin/dem Berufsberater und der Ausbildung oder Organisation basiert auf dem Verhaltenskodex für LVSC-Mitglieder. 2.2.2 Der Vertrag zwischen der Berufsberaterin/dem Berufsberater und der Ausbildung bzw. der Organisation muss Folgendes enthalten: den Zweck der Beratung, die Anzahl der Sitzungen, die Berichterstattung und das Honorar (falls zutreffend). 2.2.3 Bei der Kontaktaufnahme mit einer Organisation ist es die Aufgabe der Berufsberaterin/des Berufsberaters, sich über die Beratungspolitik der Organisation zu informieren und, wenn möglich, zur Entwicklung dieser Politik beizutragen. 3. Vertraulichkeit  3.1 Durch das Eingehen eines funktionalen Vertrauensverhältnisses mit einem Klienten ist ein professioneller Berater zur Verschwiegenheit über das verpflichtet, was ihm während der Beratung bekannt wird. 3.2 Aufgrund dieser Verpflichtung stellt der Berufsbetreuer sicher, dass das ihm zur Kenntnis gelangte Material vertraulich behandelt wird. 3.3 Der Berufsbetreuer nimmt keinen Kontakt mit Dritten über seine Arbeit mit dem Klienten auf, vorbehaltlich der in Artikel 3.5 und 4 genannten Ausnahmen. 3.4 Die Zustimmung des Klienten entbindet den Berufsbetreuer nicht automatisch von seiner Schweigepflicht. 3.5 Der Berufsbetreuer muss sich in jedem Gerichtsverfahren auf das Recht auf Vertraulichkeit berufen. auf das Recht auf Vertraulichkeit berufen. Es wird empfohlen, ein Gespräch mit Kollegen oder eventuell mit dem Vertraulichkeitsausschuss des LVSC zu führen. 3.6 Vertraulichkeit und kollegiale Beratung  3.6.1 Eine Ausnahme von der in Artikel 3 genannten Schweigepflicht besteht dann, wenn der Berufsbetreuer es für erforderlich hält, sich mit Kollegen zu beraten, oder wenn er es für erforderlich hält, sich mit Sachverständigen zu beraten, die ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen. In solchen Fällen wahrt der Berufsbetreuer die Privatsphäre der Personen, auf die sich die Konsultation oder Beratung bezieht, und anonymisiert das Material. 3.6.2 In Ausbildungskursen, in denen die Vertrautheit mit einem Klienten aufgrund der Art der Situation in der Regel hoch ist, sollte der Berufsbetreuer dazu beitragen, dass sehr sorgfältige Grundregeln für Beratungssituationen aufgestellt werden, in denen Studienergebnisse von Klienten besprochen werden. Die Fachkraft sollte sicherstellen, dass das, was über die Ergebnisse der Beratung besprochen wird, nicht die Privatsphäre des Klienten verletzt. Der Berufsberater sollte im Voraus mit dem Klienten besprechen, was er zur Sprache bringen wird. 3.6.3 In Situationen, in denen die Interessen des Klienten auf dem Spiel stehen und der Berufsberater von einer Beratung profitieren würde, ist es ratsam, einen (anderen) registrierten Supervisor oder Coach oder einen Experten oder möglicherweise den LVSC-Vertrauensausschuss zu konsultieren. 3.7 Vertraulichkeit und soziale Medien  3.7.1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Nutzung sozialer Medien. 4. Verzicht auf die Vertraulichkeit  4.0 Dem Berufsbetreuer können Informationen mitgeteilt werden, die ihn in Konflikt mit seiner Schweigepflicht bringen. Es können Situationen entstehen, in denen lebenswichtige Interessen von Klienten oder anderen Personen ernsthaft geschädigt werden können. Der Berufsbetreuer kann sich von seiner Schweigepflicht entbunden sehen, wenn alle nachstehend unter 4.1 bis 4.3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: 4.1 Wenn die Nichtentbindung von der Schweigepflicht zu einer Verletzung der physischen und/oder psychischen Integrität des Klienten oder anderer Personen führt. 4.2 Wenn das betreffende Problem ohne Aufhebung der Schweigepflicht unlösbar erscheint. 4.3 Wenn der Berufsbetreuer alle Anstrengungen unternommen hat, möglicherweise gemeinsam mit dem Klienten, die betreffenden Daten offenzulegen. 4.4 Beabsichtigt der Berufsbetreuer, die Schweigepflicht aufzuheben, muss er einen (mitregistrierten) Supervisor oder Coach konsultieren, um die unter 4.1 bis 4.3 genannten Bedingungen zu prüfen. Der Berufsbetreuer unterrichtet den Klienten entsprechend. 4.5 Beschließt der Berufsbetreuer nach der unter 4.4 genannten Konsultation, die Schweigepflicht aufzuheben, so muss er den Klienten davon in Kenntnis setzen, bevor er dies tut. 5. Professionalität und Integrität  5.1 Professionelle Aufsichtsperson  5.1.1 Ein professioneller Berater sollte keine freundschaftlichen, sexuellen oder anderweitig nicht-professionellen Beziehungen zu Klienten haben oder eingehen. 5.1.2 Von einem Berufsbetreuer wird erwartet, dass er vom Klienten nur die Informationen einholt, die für die betreffende Beratung relevant sind. 5.1.3 Der Berufsbetreuer vermeidet so weit wie möglich eine berufliche Doppelrolle. Sind Doppelrollen unvermeidlich, so sind sie zu klären und sorgfältig zu handhaben, damit die Interessen des Klienten nicht beeinträchtigt werden. 5.2 Überweisung: Wenn die Situation oder die Fragen des Klienten außerhalb der Lernziele der Beratung liegen, sollte der Klient an die am besten geeignete Hilfe und/oder Beratung verwiesen werden. Der Berufsberater begründet diese Verweisungsentscheidung gegenüber dem Klienten. 5.3 Umgang mit dem Beratungsmaterial: Nach der abschließenden Bewertung wird das vom Klienten eingereichte Material vernichtet, sofern nicht anders vereinbart. Der Berufsberater kann eigene Notizen, Bewertungs- und Beurteilungsdaten aufbewahren. Diese Unterlagen sollten nach drei Jahren vernichtet werden. 6. Sanktionen LVSC-Verhaltenskodex Februar 2016 4 von 4 6.0 Die Mitgliedschaft im LVSC setzt die Annahme des LVSC-Verhaltenskodex voraus. Hält sich ein Betreuer/Coach nicht an die Bestimmungen des Verhaltenskodex, können Betroffene eine Beschwerde beim Disziplinarrat einreichen. Die Befugnisse des Disziplinarrats und die Verfahren, die bei der Einreichung und Behandlung von Beschwerden einzuhalten sind, sind in der Geschäftsordnung des Disziplinarrats festgelegt. 7. Bewertung 7.0 Es liegt in der Verantwortung von LVSC, diesen Verhaltenskodex regelmäßig zu überprüfen und entsprechend den gewonnenen Erfahrungen weiterzuentwickeln. Eine Evaluierung des Verhaltenskodex findet alle fünf Jahre statt.